In Niedersachsen sollen die Corona-Schutz-Auflagen allmählich gelockert werden. Was ist wann wieder erlaubt?

Ab wann Eltern mit Entlastung in der Kinderbetreuung rechnen, wir uns zum Essengehen oder Kaffeetrinken verabreden können oder der Besuch unserer Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen wieder möglich ist, stellt Ministerpräsident Stephan Weil in einem 5-Stufen-Plan vor.

Die Lockerungen sind nur möglich, wenn weiterhin nur wenige bis keine Neuinfektionen täglich dazu kommen. Doch weiterhin gilt:
📍 Soziale Kontakte minimieren
📍 Abstand von 1,5 m zu anderen Personen
📍 Hygienevorschriften einhalten (u.a. häufiges Händewaschen)
📍 Mundschutz im ÖPNV und beim Einkaufen

Einige Änderungen auf einen Blick:

  • Notbetreuung wird zum 11. Mai ausgebaut

Stufe 1: Gruppen mit max. 5 Kindern. In der Kindertagesbetreuung findet weiter Notbetreuung statt, der berechtigte Personenkreis wird auf alle Berufszweige, die von allgemeinem öffentlichem Interesse sind, ausgeweitet.
Stufe 2: Gruppen mit max. 10 Kindern. Die Betreuung wird quantitativ ausgeweitet, u.a. Kinder in Notlagen, mit besonderen Bedarfen und Vorschulkinder.
Stufe 4: Gruppen mit max. Hälfte der zulässigen Gruppengröße, die Kindertagesstätten sollen wieder zum Regelbetrieb (frühstens Ende Juni) zurückkehren
Stufe 5: ab August normaler Regelbetrieb ohne weitere Einschränkungen

  • Wir können unsere Angehörigen wieder besuchen

Die Bewohner eines Krankenhauses, eines Pflegeheims, einer Senioren- oder Behinderteneinrichtung sollen zukünftig wiederkehrende Besuche durch eine einzelne definierte Person erhalten können. Die Hygieneregeln müssen eingehalten werden. Wenn die Infektionszahlen nicht steigen, werden die Besuche ab 11. Mai möglich sein.

  • Treffen in der Öffentlichkeit bald wieder möglich

Die Kontaktbeschränkungen werden bis zum 5. Juni verlängert, aber auf zwei verschiedene Haushalte erweitert. Angehörige von zwei Haushalten dürfen sich in der Öffentlichkeit treffen. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur alleine oder mit Angehörigen des gleichen Hausstandes, sondern auch mit Personen eines weiteren Haustandes gestattet werden. Eine Ergänzung der geltenden Verordnung ist zu erwarten.

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